Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind - ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte - auch für künftige - zwischen dem Anlieferer und der Fa. Rissel & Sohn KG. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übri-gen nicht Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform, Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Fa. Rissel & Sohn KG bei der Bekanntgabe be-sonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Fa. Rissel & Sohn KG absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestä-tigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Fa. Rissel & Sohn KG maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Fa. Rissel & Sohn KG in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
3. Anlieferung
(1) Die Fa. Rissel & Sohn KG verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die Fa. Rissel & Sohn KG über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.
(2) Die Fa. Rissel & Sohn KG ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwer-tungsart zu wählen.
(3) Bei Tätigwerden der Fa. Rissel & Sohn KG als Kommissionär gelten die Bestimmun-gen der 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich er-folgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvor-behalt der Fa. Rissel & Sohn KG zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.
(4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zu-stand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird.
(5) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs, einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z. B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.
4. Schlachtvieh
(1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaub-nis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wur-den.
(2) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs der Fa. Rissel & Sohn KG auf diese über.
(3) Die Fa. Rissel & Sohn KG kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versi-chern. In diese Regelung werden nicht einbezogen: 1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten ver-steckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine-Leukose und Seuchen aller Art), 2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde, 3. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg, 4. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.
(4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkom-men. Der der Fa. Rissel & Sohn KG erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.
(5) Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der Fa. Rissel & Sohn KG abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewi-ckelt.
(6) Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der Fa. Rissel & Sohn KG treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.
(7) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stof-fe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden, ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen ent-halten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschrei-ten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
(8) Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschrie-benen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus ent-stehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichenBeanstandung hat die Fa. Rissel & Sohn KG das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.
(9) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewetung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(10) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
11) Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Pa-rasiten, Operationen etc.) sind möglich.
(12) Für Rechte und Ansprüche der Fa. Rissel & Sohn KG gelten, soweit nichts Abwei-chendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprü-che stehen der Fa. Rissel & Sohn KG ohne Einschränkungen zu.
5. Nutz- und Zuchtvieh
(1) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die Fa. Rissel & Sohn KG über.(2) Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat
normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,
frei zu sein von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärrmuttervorfall, Euterviertelausfall,
aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen.
keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.
(3) Für Rechte und Ansprüche der Fa. Rissel & Sohn KG gelten, soweit nichts Abwei-chendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprü-che stehen der Fa. Rissel & Sohn KG ohne Einschränkungen zu.
6. Rechnungserteilung
(1) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die Fa. Rissel & Sohn KG über je-den Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der Fa. Rissel & Sohn KG spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist un- verzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der Fa. Rissel & Sohn KG nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
(2) Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der Fa. Rissel & Sohn KG anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Fa. Rissel & Sohn KG nicht berechtigt, so hat er der Fa. Rissel & Sohn KG die von dieser in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten, in der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die Fa. Rissel & Sohn KG zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.
7. Kontokorrent
(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der § 35511. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Fa. Rissel & Sohn KG mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
(3) Die Fa. Rissel & Sohn KG erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Fa. Rissel & Sohn KG wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbeson- dere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - der Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz.
(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönli- che Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Rissel & Sohn KG.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
(1) Die Fa. Rissel & Sohn KG kann )jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen auf- rechnen, die von der Fa. Rissel & Sohn KG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhält- nis beruht, nicht ausüben.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Die Fa. Rissel & Sohn KG verwahrt die Ware für den Anlieferer.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder ver- bunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermisch- ten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Die Fa. Rissel & Sohn KG ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sons- tigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Die Fa. Rissel & Sohn KG ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Ver- mischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Ver- fügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist sie nicht befugt.
(5) Die Fa. Rissel & Sohn KG tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Steile der Vorbe- haltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forde- rungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Ver- mengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt die Fa. Rissel & Sohn KG schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der den, Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert die Fa. Rissel & Sohn KG Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt die Fa. Rissel & Sohn KG schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.
(6) Die Fa. Rissel & Sohn KG ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit wi- derrufen, wenn die Fa. Rissel & Sohn KG ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach- kommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Ver- langen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange die Fa. Rissel & Sohn KG ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer be- stehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %‚ so ist der Anlieferer auf Verlangen der Fa. Rissel & Sohn KG insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Datenschutz
(1) Die der Fa. Rissel & Sohn KG im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Da- ten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des An- lieferers werden zum Nachweis der Herkunft an Tochtergesellschaften und/oder Kunden der Fa. Rissel & Sohn KG weitergegeben.
(2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersu- chungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die Fa. Rissel & Sohn KG sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestim- mungen zur Rindflieischetikettiererung einverstanden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Die Geschäftsräume der Fa. Rissel & Sohn KG sind, soweit nichts abweichendes vereinbart ist, für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht- liches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Fa. Rissel & Sohn KG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwi- schen dem Anlieferer der Unternehmer ist, Und der Fa. Rissel & Sohn KG, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Viehgeschäft – Verkaufsbedingungen
1.Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind - ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte - auch für zukünftige - zwischen der Fa. Rissel & Sohn KG und dem Vertragspartner (Unternehmer und Verbraucher). Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Fa. Rissel & Sohn KG bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Fa. Rissel & Sohn KG absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Fa. Rissel & Sohn KG maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Fa. Rissel & Sohn KG in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
3. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Fa. Rissel & Sohn KG den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
(2) Die Fa. Rissel & Sohn KG ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Fa. Rissel & Sohn KG - unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Fa. Rissel & Sohn KG für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Fa. Rissel & Sohn KG auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Fa. Rissel & Sohn KG seitens ihrer Vorlieferanten ist die Fa. Rissel & Sohn KG von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Fa. Rissel & Sohn KG wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
(5)Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der Fa. Rissel & Sohn KG dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
(6) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über; bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung" gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.
(7) Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Fa. Rissel & Sohn KG befördert. Bei Versand an einen Unternehmer— auch von einem dritten Ort - trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Fa. Rissel & Sohn KG wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Fa. Rissel & Sohn KG auf Wunsch des Vertrags- partners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(8) Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4. Mängelrügen
(1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
(2) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Fa. Rissel & Sohn KG gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
(3) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
5. Mängelansprüche
Die Fa. Rissel & Sohn KG haftet ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB für Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen/Tiere. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen/Tieren ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB auf vier Wochen begrenzt. Im Fall von Satz 3 hat der Unternehmer nachzuweisen, dass sich der Mangel innerhalb von fünf Tagen ab Gefahrübergang gezeigt hat. Die Fa. Rissel & Sohn KG haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
6. Zahlung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Fa. Rissel & Sohn KG ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
(3) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig.
(4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Fa. Rissel & Sohn KG, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
(5) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Fa. Rissel & Sohn KG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
7. Kontokorrent
(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der § 355ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Fa. Rissel & Sohn KG mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
(3) Die Fa. Rissel & Sohn KG erteilt mind. einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusse Einwendungen erhebt. Die Fa. Rissel & Sohn KG wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Fa. Rissel & Sohn KG berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
9. Leistungsstörungen
(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Fa. Rissel & Sohn KG kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
(2) Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Fa. Rissel & Sohn KG kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
(3) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Fa. Rissel & Sohn KG die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der von der Fa. Rissel & Sohn KG oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Fa. Rissel & Sohn KG aus den Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Fa. Rissel & Sohn KG ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die Fa. Rissel & Sohn KG.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Fa. Rissel & Sohn KG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Fa. Rissel & Sohn KG von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Fa. Rissel & Sohn KG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Fa. Rissel & Sohn KG unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Der Vertragspartner hat die der Fa. Rissel & Sohn KG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Fa. Rissel & Sohn KG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(6) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung. Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(7) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Fa. Rissel & Sohn KG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Fa. Rissel & Sohn KG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Fa. Rissel & Sohn KG an den veräußerten Waren entspricht, an die Fa. Rissel & Sohn KG ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. Rissel & Sohn KG stehen, zusammen mit anderen nicht der Fa. Rissel & Sohn KG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Fa. Rissel & Sohn KG ab.
(8) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Fa. Rissel & Sohn KG kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Fa. Rissel & Sohn KG auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Fa. Rissel & Sohn KG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Fa. Rissel & Sohn KG die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Fa. Rissel & Sohn KG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Fa. Rissel & Sohn KG auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
11. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Rissel & Sohn KG.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Die Geschäftsräume der Fa. Rissel & Sohn KG sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Fa. Rissel & Sohn KG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden,
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und der Fa. Rissel & Sohn KG, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.